Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für psychotherapeutische Sprechstunden, für eine Akutbehandlung sowie für eine verhaltenstherapeutische Behandlung.





Ab 01.04.2017 besteht die Möglichkeit psychotherapeutische Sprechstunden in Anspruch zu nehmen (max. 3 Sitzungen). Ab  01.04. 2018 wird mindestens eine Sprechstunde notwendig werden bevor eine Akutbehandlung (max 12. Stunden) eingeleitet oder einer psychotherapeutischen Behandlung beantragt werden kann.
Die Beantragung einer psychotherapeutischen Behandlung setzt zwei probatorische Sitzungen (max. 4) voraus. Eine anschließende Kurzzeit-Therapie mit 12 Sitzungen kann um weitere 12 Stunden verlängert werden. Eine Langzeit-Therapie wird mit 60 Stunden beantragt und kann  max 80 Stunden umfangen.